S A T Z U N G

für den

Verband der KIA-Händler und KIA-Servicepartner Deutschland e.V.


§ 1

Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes

1. Der Verband führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht den Namen „Verband der KIA-Händler und KIA-Servicepartner Deutschland e.V.“.

2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Bonn.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Verbandes

1. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss von deutschen Kia-Vertragspartnern (Handels-, Service- und Vertriebspartner). Er tritt für die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder im Besonderen und des Kraftfahrzeuggewerbes im Allgemeinen ein. Zur Erreichung dieses Zwecks obliegen dem Verband u.a. folgende Aufgaben:

1.1 Das Vertreten der allgemeinen Interessen im Sinne von Ziff.1 gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit, den Marktteilnehmern sowie gegenüber allen öffentlichen und sonstigen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene.

1.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit und des Berufsstands über Belange des Kfz-Gewerbes sowie über Maßnahmen der Politik und der Verwaltung.

1.3 Auf Anfrage werden den Behörden in allen das Kraftfahrzeuggewerbe betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreitet und Gutachten erstattet.

1.4 Der Verband delegiert Vertreter in die Gremien des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK). Über die Mitarbeit in den ZDK-Gremien wirkt der Verband an der Formulierung allgemeiner, ideeller und wirtschaftlicher Interessen des gesamten Kfz-Gewerbes mit.

1.5 Unterstützung der Gesamtheit der Mitglieder bei der Sicherung und dem Ausbau ihrer Markt­position.

1.6 Förderung der Einigkeit der Mitglieder des Verbandes sowie Unterstützung und Durchführung des Gedanken-, Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder über Fabrikatsthemen im Besonderen und grundlegende Kfz-Themen im Allgemeinen. Gleichzeitig erfolgt durch den Verband die Betreuung des Berufsstandes in allen Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind.

1.7 Austausch kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen, soweit diese fabrikatsspezifisch zum Nutzen der Kunden, der Kia-Vertragspartner und des Importeurs sind.

1.8 Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen und Interessen der Kia-Vertragspartner gegenüber dem Importeur, den Behörden und dem ZDK.

1.9 Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Kia Motors Deutschland GmbH im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers/Importeurs, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verband ist im Falle eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziff. 5.8) berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit den dafür notwendigen rechtlichen Schritten, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden, gegenüber der Kia Motors Deutschland GmbH durchzusetzen.

1.10 Erarbeitung und Weitergabe von Empfehlungen der Ausschüsse des Verbandes an den Importeur, sofern diese Themen Kia-Vertragspartner bearbeiten.

1.11 Durchführung von oder Beteiligung an Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zur Bei­legung von Streitigkeiten zwischen dem Importeur und den Kia-Vertragspartnern.

1.12 Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen des Berufsstandes, insbesondere durch die Aufklärung und Belehrung sowie ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht zu vereinbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bekämpfen.

1.13 Unterstützung der fachwissenschaftlichen Forschung und der Fachpresse.

2. Der Verband verfolgt nicht die Zwecke eines gewerblichen Unternehmens oder eines Kartells. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er übt keine Aufsicht auf die Geschäftsbetriebe seiner Mitglieder aus.

3. Die Mittel des Verbandes sind ausschließlich zur Erreichung des Verbandszwecks zu verwenden. Ihre Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Lediglich bei Auflösung des Verbandes fasst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens einen Beschluss.

4. Der Verband ist überparteilich und überkonfessionell.

5. Der Verband ist Mitglied im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) in Bonn.

§ 3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder KIA-Vertragspartner in Deutschland werden. Die Mitgliedschaftsrechte werden in der Regel bei einer Einzelfirma durch einen Firmeninhaber, bei Handelsgesellschaften durch einen persönlich haftenden Gesellschafter, bei juristischen Personen durch einen Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied ausgeübt. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, auch weitere dem Mitglied zugehörige Personen mit entsprechender Vollmacht zuzulassen.

Konzerneigene Niederlassungen können die Mitgliedschaft nicht erwerben.

2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand. Die Annahme gilt mit der Bestätigung des Vorstandes als erfolgt.

3. Die Mitgliedschaft endet:

3.1 durch Tod

3.2 Erlöschen der Rechtspersönlichkeit

3.3. mit der Beendigung des KIA-Vertrages bzw. im Falle mehrerer Verträge mit der KIA MOTORS Deutschland GmbH bei Beendigung aller Verträge, sofern der Vorstand auf Antrag des Mitglieds nichts anderes beschließt

3.4 durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist, mit einer Frist von 3 Monaten und die per Einschreiben erfolgen muß

3.5 durch Ausschlusserklärung des Vorstandes

  • Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag jeweils bis zum 15. Februar zu entrichten. Bei Neueintritt ist der Beitrag anteilig innerhalb von 6 Wochen seit Eintritt zu zahlen.

Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung eines Beitrages mehr als 3 Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den hierdurch bedingten Ausschluß des Mitgliedes.

   5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages oder eines etwaigen rückständigen Beitrages besteht fort.

§ 4

Organe des Verbandes

Der Verband hat folgende Organe:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen, die durch den Vorstand einberufen wird.

In der Einladung sind Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung bekanntzugeben. Dabei ist eine Frist von mindestens 4 Wochen seit Absendung an alle Mitglieder zu wahren.

Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einbringen.

2. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Über die durchgeführte Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dies ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Danach ist es allen Mitgliedern zu übersenden.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

5.1 Wahl der Mitglieder des Vorstandes

5.2 Abbestellung oder Ausschluss von Vorstandsmitgliedern

5.3 Bestellung der Kassenprüfer (2 Mitglieder, die nicht im Vorstand sind)

5.4 Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

5.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventuell erforderlicher Sonderumlagen

5.6 Satzungsänderungen

5.7 Auflösung des Verbandes.

5.8 Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber der KIA Motors Deutschland GmbH gemäß § 2 Ziff. 1.7 der Satzung durch Einleitung aller notwendigen rechtlichen Schritte einschließlich Zivilklage und Beschwerde bei den Kartellbehörden.

6. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 50 % der anwesenden oder vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der gültigen anwesenden Stimmen erforderlich.

In allen übrigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

7. Die Vertretung eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ist nur durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein Mitglied möglich.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit einer Frist von 3 Wochen vom Vorstand einberufen werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der Einladung. Sie ist vom Vorstand ebenfalls auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes an den Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll aus der Gruppe der autorisierten KIA-Servicepartner gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beginnt bzw. endet mit der Wahl auf der Mitgliederversammlung.

3. Jeweils drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinschaftlich.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Direkte Kosten werden erstattet. Über eine Aufwandsentschädigung für den Vorstand oder einzelner Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Bei Ausfall oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer entscheidet bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung der Position. Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung durch Wahl über die Neubesetzung der freigewordenen Vorstandsposition. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.

6. Aufgaben des Vorstandes sind u. a.:

6.1 Leitung des Verbandes, insbesondere Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

6.2 Vertretung des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber der KIA MOTORS Deutschland GmbH, dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) und der Öffentlichkeit

6.3 Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers

§ 7

Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Durchführung der laufenden Geschäfte beauftragen.

Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

2. Hilfspersonal wird bei Bedarf vom Vorstand genehmigt.

3. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.

4. Der Geschäftsführer führt das Protokoll bei den Sitzungen. Das Protokoll ist von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8

Maßregelungen und Sanktionen

1. Gegen ein Mitglied, das gegen die Mitgliederpflichten oder gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat, können nach vorheriger Anhörung der/des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:

  1. Verwarnungen
  1. Suspendierung von Verbandsämtern
  1. Geldstrafen bis zu 1.000,00 €

2. Die Anordnung der oben genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand.

3. Entsteht dem Verband durch das Verhalten des Mitglieds ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des enstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

§ 9

Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen zu beschließen.

2. Mit der Beschlussfassung über die Auflösung ist zugleich über die Verwendung des vorhandenen Verbandsvermögens zu entscheiden.

Beschlossen am 18. Juni 2011

gez. Dirk Riemann – Vorsitzender